Förderungen

STAATLICHE FÖRDERUNGEN

FÖRDERUNGEN: BIS ZU 20% AUF NEUE FENSTER UND TÜREN!

STEUERBONUS FÜR NEUE FENSTER UND TÜREN.

Beim Austausch von Fenstern und Türen gibt es zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. Allerdings wird diese Renovierung für Hausbesitzer besonders attraktiv und rentabel, da sie von verschiedenen Fördermöglichkeiten profitieren können. Neben dem 20%igen Steuerbonus für energiesparende Modelle bietet auch die BAFA Unterstützung, die sich ebenfalls auf bis zu 20% belaufen kann. Diese Förderungen machen den Austausch nicht nur finanziell lohnenswert, sondern auch unkompliziert, da wir Ihnen während des ganzen Prozess unterstützend zur Seite stehen.

HAUSSANIERUNG IN DREI SCHRITTEN

1. ALTE FENSTER AUSTAUSCHEN

Wärmekamerabilder zeigen eindrücklich, dass die größten Energieverluste eines Hauses an den „dünnsten Stellen“ – den Fenstern und Türen – auftreten. Fenster und Türen können schnell geliefert und unkompliziert ausgetauscht werden.

2. DÄMMUNG DES HAUSES

Es ist empfehlenswert, die Isolierung von Fassaden, Dächern und Kellern durchzuführen, insbesondere bei Gebäuden, die vor den 1980er Jahren errichtet wurden und bislang keine energetische Sanierung erfahren haben.

3. NEUE HEIZUNGSANLAGE

Es ist ratsam, eine neue Heizung erst dann zu installieren, wenn die Wärmedämmung Ihres Gebäudes ausreichend ist. Ein hoher Standard an Wärmedämmung ist besonders für den effizienten Einsatz einer Wärmepumpe oft eine notwendige Bedingung.

DIE FAUSTREGEL: FENSTER ERSETZEN, DIE VOR 1995 EINGEBAUT WURDEN

Erst mit der Wärmeschutzverordnung 1995 wurden moderne Wärmeschutzverglasungen zum Standard im Fensterbau. Fenster, die davor verbaut wurden, sorgen für erhebliche Wärmeverluste – auch wenn sie optisch noch keine offensichtlichen Schäden aufweisen.

Baujahr bis 1977

FENSTERTYP 1

Erst in den 1970er Jahren beschäftigte sich der Gesetzgeber in Folge der Ölkrise mit energetischen Vorgaben beim Bauen. Am 1. November 1977 trat die Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz von Gebäuden in Kraft. Alle Fenster, die vor dieser ersten Wärmeschutzverordnung 1978 eingebaut wurden, weisen keinen nennenswerten Wärmeschutz aus.

Baujahr: 1978 - 1994

FENSTERTYP 2

Nach weiteren Veränderungen 1984 sorgt die dritte Wärmeschutzverordnung, die am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, für großen technischen Fortschritt im Fensterbau. Die hohen energetische Anforderungen erfordern bessere Dämmwerte, die unter anderem mit speziellen Wärmeschutzverglasungen erzielt werden. Alle Fenster, die vor der dritten Wärmeschutzverordnung 1995 eingebaut wurden, weisen einen unzureichenden Wärmeschutz aus.

Baujahr: 1995 - heute

FENSTERTYP 3

Die Entwicklung energiesparender Fenster geht bis heute weiter. 2002 wurde die Wärmeschutzverordnung dabei durch die Energiesparverordnung (EnEV) ersetzt. Mit Dreifachverglasungen und hochdämmenden Profilen können heute U-Werte von unter 0,8 W (m²K) erzielt werden. Fenster, die nach 1995 eingebaut worden sind, verfügen zumeist über einen guten Wärmeschutz.

 

DEN 20%-ZUSCHUSS ERHALTEN SIE AUF ZWEI ALTERNATIVEN WEGEN.

Die Förderung in der Höhe von bis zu 20% können Sie über zwei unterschiedliche Programme in Anspruch nehmen: So haben Sie die Option eine Erstattung im Rahmen Ihrer privaten Steuererklärung nach §35c EStG vorzunehmen oder aber das sogenannte BAFA BEG EM (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen) zu nutzen. Bei beiden Möglichkeiten gibt es spezifische Vorteile.

Steuerliche Förderung nach §35c EStG

Die Erneuerung von Fenstern und Außentüren im Rahmen einer energetischen Gebäudesanierung.

Darüber hinaus sind auch andere Projekte Gegenstand der Förderung:

  • Die Wärmedämmung von Wänden
  • Die Wärmedämmung von Dachflächen
  • Die Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage
  • Die Erneuerung der Heizungsanlage
  • Der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung wird steuerlich gefördert.

  • Die staatliche Förderung beträgt 20% der gesamten Material- und Lohnkosten.
  • Je Gebäude ist die Förderung auf den Höchstbetrag von 40.000 EUR begrenzt.
    Für die maximale Förderung von 40.000 EUR können also 200.000 EUR investiert werden.
  • Achtung: Der Maximalbetrag bezieht sich auf die Summe sämtlicher energetischer Maßnahmen und kann z.B. bei einer Kernsanierung überschritten werden.

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

    • Das Objekt (z.B. Haus, Doppelhaus, Eigentumswohnung, …) ist ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
      • D.h. vermietete Objekte sind nicht förderfähig.
      • Bei gemischter Nutzung (z.B. selbstgenutztes Haus mit Einliegerwohnung) empfiehlt sich die Aufteilung einer Gesamtmaßnahme auf eigenständige Projekte. Die Maßnahme für den selbstgenutzten Teil ist förderfähig.
    • Das Gebäude liegt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
    • Das Objekt ist älter als 10 Jahre (maßgeblich ist der Herstellungsbeginn).
    • Es wird keine andere Förderung für die gleiche Maßnahme (z.B. KfW oder BAFA Förderung) in Anspruch genommen.
    • Die neuen Fenster haben einen Dämmwert von max. Uw 0.95 W(m²K).
    • Die neuen Außentüren haben einen Dämmwert von max. Ud 1,3 W(m²K).
    • Der U-Wert der Außenwand muss geringer sein als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren.
    • Mit den Umbauten muss nach dem 31.12.2019 begonnen und die Umbauten vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden.

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

  • Das Verfahren ist sehr bauherrenfreundlich ausgestaltet: Sie müssen weder einen Antrag stellen noch ein Gutachten von einem Energieberater einholen.
  • Das Projekt wird im Rahmen Ihrer privaten Steuererklärung geltend gemacht. Hierzu reichen Sie die Handwerkerrechnung ein, die wir Ihnen aushändigen.
  • Informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater auch über eine Ausfüllanleitung der Steuererklärung.
  • Ist das Projekt in der Steuererklärung aufgeführt, erfolgt die Erstattung in den drei folgenden Jahres-Steuererklärungen:
    • Im ersten Jahr 7% (max. 14.000 EUR) der Projektsumme
    • Im zweiten Jahr 7% (max. 14.000 EUR) der Projektsumme
    • Im dritten Jahr 6% (max. 12.000 EUR) der Projektsumme
  • Achtung: Die Erstattung ist laut Gesetz eine Ermäßigung auf die Einkommensteuer. Ist Ihre Steuerschuld geringer als der Erstattungswert, wird der Zuschuss nicht vollumfänglich (im Extremfall gar nicht) genutzt. In diesem Fall ist eine BAFA-Förderung (s.u.) vorzuziehen.
  • Maßnahmen können in mehrere zeitlich versetzte Teilprojekte aufgeteilt werden, um den Erstattungsbetrag bei geringer Einkommensteuerschuld im Zeitverlauf besser auszunutzen.

Gut zu wissen:

Sollten die Anforderungen für eine Förderung nicht erfüllt werden, ist es trotzdem möglich in der Steuererklärung 20% der Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen.

BAFA Zuschuss – BEG EM

Sämtliche Kosten im Rahmen einer Erneuerung von Fenstern und Außentüren. Auch die energetische Baubegleitung und Fachplanung wird steuerlich gefördert.

  • Die staatliche Förderung beträgt 15% der gesamten Material- und Lohnkosten.
  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 2.000 €.
  • Je Gebäude ist die Förderung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR je Wohneinheit begrenzt. Maximal Förderfähig sind 6 Wohneinheiten.
    Für die maximale Förderung von 4.500 EUR können also 30.000 EUR je Wohneinheit investiert werden.
  • Bei Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans durch einen Energieberater erhöht sich die Förderung um 5% auf 20%.

Gefördert werden Projekte, die die folgenden Anforderungen vollumfänglich erfüllen:

  • Sie sind Eigentümer eines Ein- oder Mehrfamilienhauses mit maximal sechs Wohneinheiten oder
  • Sie sind Eigentümer einer Wohnung oder
  • Sie sind Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Mehrfamilienhauses oder einer sanierten Wohnung
  • Das Objekt ist kein Ferienhaus, keine Ferienwohnung, kein Wochenendhaus und kein Haus mit hotelähnlichen Leistungen (Boardinghouse).
  • Das Haus ist älter als 6 Jahre.
  • Es wird keine andere Förderung für die gleiche Maßnahme (z.B. Förderung nach §35c EStG) in Anspruch genommen.
  • Die neuen Fenster haben einen Dämmwert von max. Uw 0.95 W(m²K). Dieser Wert ist nur mit Dreifach-Verglasung zu erreichen.
  • Die neuen Außentüren haben einen Dämmwert von max. Ud 1,3 W(m²K).
  • Der U-Wert der Außenwand muss kleiner oder gleich dem UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren sein. Dies ist in der Regel immer dann gegeben, wenn das Haus nach 1977 gebaut wurde. Bei älteren Häusern müssen die Voraussetzungen im Einzelfall geprüft werden.
  • Für dieses Förderprogramm muss ein Energieeffizienz-Experte (EEE) mit eingebunden werden. Er berät Sie vorab über geeignete und aufeinander abgestimmte Sanierungsmaßnahmen für Ihr Projekt und erstellt nach technischer Prüfung die Bestätigung zum Antrag. Die Kosten für den Energieeffizienz-Berater sind über eine gesonderte Förderung zu 50% abzugsfähig.
  • Im BAFA Zuschussportal beantragen Sie den Zuschuss.
  • Nach der Sanierungsmaßnahme bescheinigt der Energieeffizienz-Experte (EEE) im Rahmen einer Abnahme die Umsetzung der energetischen Maßnahmen im Dokument Bestätigung nach Durchführung.
  • Im BAFA Zuschussportal bestätigen Sie die Durchführung der Sanierung mit dem Dokument „Bestätigung nach Durchführung“ und bekommen den BAFA Zuschuss ausbezahlt.
  • Achtung: Der Antrag muß vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Die Fördermaßnahmen im Vergleich.

Staatliche Förderung nach §35c EStG
BAFA BEG EM für Einzelmaßnahmen

Zuschussquote

20%

15% + 5% (mit einem iSFP - individuellem Sanierungsfahrplan)

Höchstgrenze

200.000 EUR Investitionssumme
40.000 EUR Förderung

Je Wohneinheit:
30.000 EUR Investitionssumme (60.000 EUR mit iSFP)
4.500 EUR Förderung (12.000 EUR mit iSFP)

Zeitpunkt der Erstattung

Über die Steuererklärung des Ausführungsjahres sowie der beiden Folgejahre (7%/7%/6%)

Nach Ausführung der Maßnahme in voller Höhe

Nutzungsart des Gebäudes

Förderung gilt nur für selbstgenutzte Immobilien bzw. nur für Maßnahmen im selbstgenutzten Teil einer Immobilie

Förderung für Ein- und Zweifamilienhäuser mit maximal sechs Wohneinheiten. Auch ein nicht selbstgenutzter Teil ist förderfähig.

Antrag erforderlich

Nein

Ja – im BAFA Zuschussportal

Notwendigkeit einer Prüfung durch einen Energieeffizienz Experten

Nein

Ja, vorab wird mit dem Experten ein Sanierungsplan erarbeitet. Nach der Maßnahme wird dieser vom Experten abgenommen.

Ihre Förderungen 2024 auf einen Blick!

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